Satzung des Fördervereins KiTa Robinienweg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein KiTa Robinienweg“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover, Niedersachsen.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kindergartenjahr vom 01.08. – 31.07.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der sprachlichen, musischen und sportlichen Erziehung
sowie die Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO.
2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
a) ideelle und materielle Unterstützung der KiTa Robinienweg (§ 58 Nr. 1 AO).
b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Spielmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege.
c) Ausstattung der Gemeinschaftsbereiche.
d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für Veranstaltungen jedweder Art.
e) Unterstützung bei der Herausgabe von Pressemitteilungen, Elterninformationen, Fördervereinsrundbriefen, Emailverteilern.
f) Außendarstellung der KiTa.
g) Durchführung und Mitgestaltung von Veranstaltungen der KiTa.
h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften in der KiTa.
i) Unterstützung bei der Ausprägung der musischen und sprachlichen Ausrichtung der KiTa.
j) Unterstützung von Gruppenfahrten.
k) Unterstützung einzelner Kinder bzw. Eltern bei Bedürftigkeit.
l) Anschaffung von Ressourcen für Veranstaltungen und Festivitäten.
m) Mitgestaltung des Außenbereichs.
n) Beschaffung von Spielgeräten.
o) die finanzielle und ideelle Unterstützung bedürftiger Personen bei der Teilnahme an Maßnahmen der Einrichtung oder bei begleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können.
p) Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland.
q) Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder ziehen keine Vergünstigung oder sonstige Vorteile aus Ihrer Mitgliedschaft im Förderverein. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der
Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
4. Für Mitarbeitende der KiTa Robinienweg ist die Mitgliedschaft beitragsfrei möglich.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von
mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstands ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
d) Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge für ein Kindergartenjahr und jeweils mit Übersendung der Beitragsrechnung fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich neu.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen durch Beschluss den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich durchzuführen ist.
a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen oder im Vorstand ein dringendes Interesse besteht.
2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die grundsätzlich nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein
anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden.
Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sollte die Stimmenaufteilung im Stichwahlgang 50/50 sein, so entscheidet das Los.
f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung.
b) Entlastung des Vorstands.
c) Wahl des Vorstands.
d) Wahl der Kassenprüfer/innen.
e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte.
g) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags.
h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel.
i) Entscheidung über gestellte Anträge.
j) Änderung der Satzung.
k) Auflösung des Vereins.
4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
5. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
c) Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
d) Stellvertretende/r Schatzmeister/in
e) Schriftführer/in
f) Stellvertretende/r Schriftführer/in
Der Vorstand kann erweitert werden um:
a) Vertretung der KiTa-Leitung
b) Vertretung der Erzieher/innen
c) Bis zu drei Beisitzer
2. Zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse bzw. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden sind.
3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden jeweils für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung benennen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden
Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
7. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.
8. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstands einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 9 Kassenprüfer/innen
1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte des Vereins sein.
2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Alle durch die Auflösung entstehenden Kosten sind aus dem Vermögen des Vereins zu bestreiten. Erst nach Bedienung aller möglichen Gläubiger kann die gesamte Vermögensübergabe erfolgen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fallen die Sachmittel des Vereins an den Verein Christliches Jugenddorfwerk Deutschland e.V. als Träger der KiTa Robinienweg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Das übrige Vermögen fällt dem „Verein für krebskranke Kinder Hannover e.V.“, Carl-Neuberg-Str. 2, 30652 Hannover zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 29.06.2015
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein KiTa Robinienweg“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover, Niedersachsen.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kindergartenjahr vom 01.08. – 31.07.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der sprachlichen, musischen und sportlichen Erziehung
sowie die Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO.
2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
a) ideelle und materielle Unterstützung der KiTa Robinienweg (§ 58 Nr. 1 AO).
b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Spielmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege.
c) Ausstattung der Gemeinschaftsbereiche.
d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für Veranstaltungen jedweder Art.
e) Unterstützung bei der Herausgabe von Pressemitteilungen, Elterninformationen, Fördervereinsrundbriefen, Emailverteilern.
f) Außendarstellung der KiTa.
g) Durchführung und Mitgestaltung von Veranstaltungen der KiTa.
h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften in der KiTa.
i) Unterstützung bei der Ausprägung der musischen und sprachlichen Ausrichtung der KiTa.
j) Unterstützung von Gruppenfahrten.
k) Unterstützung einzelner Kinder bzw. Eltern bei Bedürftigkeit.
l) Anschaffung von Ressourcen für Veranstaltungen und Festivitäten.
m) Mitgestaltung des Außenbereichs.
n) Beschaffung von Spielgeräten.
o) die finanzielle und ideelle Unterstützung bedürftiger Personen bei der Teilnahme an Maßnahmen der Einrichtung oder bei begleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können.
p) Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland.
q) Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder ziehen keine Vergünstigung oder sonstige Vorteile aus Ihrer Mitgliedschaft im Förderverein. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der
Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
4. Für Mitarbeitende der KiTa Robinienweg ist die Mitgliedschaft beitragsfrei möglich.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von
mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstands ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
d) Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge für ein Kindergartenjahr und jeweils mit Übersendung der Beitragsrechnung fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich neu.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen durch Beschluss den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich durchzuführen ist.
a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen oder im Vorstand ein dringendes Interesse besteht.
2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die grundsätzlich nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein
anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden.
Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sollte die Stimmenaufteilung im Stichwahlgang 50/50 sein, so entscheidet das Los.
f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung.
b) Entlastung des Vorstands.
c) Wahl des Vorstands.
d) Wahl der Kassenprüfer/innen.
e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte.
g) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags.
h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel.
i) Entscheidung über gestellte Anträge.
j) Änderung der Satzung.
k) Auflösung des Vereins.
4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
5. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
c) Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
d) Stellvertretende/r Schatzmeister/in
e) Schriftführer/in
f) Stellvertretende/r Schriftführer/in
Der Vorstand kann erweitert werden um:
a) Vertretung der KiTa-Leitung
b) Vertretung der Erzieher/innen
c) Bis zu drei Beisitzer
2. Zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse bzw. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden sind.
3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden jeweils für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung benennen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden
Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
7. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.
8. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstands einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 9 Kassenprüfer/innen
1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte des Vereins sein.
2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Alle durch die Auflösung entstehenden Kosten sind aus dem Vermögen des Vereins zu bestreiten. Erst nach Bedienung aller möglichen Gläubiger kann die gesamte Vermögensübergabe erfolgen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fallen die Sachmittel des Vereins an den Verein Christliches Jugenddorfwerk Deutschland e.V. als Träger der KiTa Robinienweg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Das übrige Vermögen fällt dem „Verein für krebskranke Kinder Hannover e.V.“, Carl-Neuberg-Str. 2, 30652 Hannover zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 29.06.2015